1. Der Verein führt den Namen "Verein der Freunde und Förderer des
Caritas-Krankenhaus Bad Mergentheim e.V.". Er ist im Vereinsregister des
Amtsgerichts Bad Mergentheim eingetragen.
2. Der Verein hat seinen Sitz in 97980 Bad Mergentheim.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31.12.2007.
1. Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung
besonderer Aufgaben der Caritas-Krankenhaus Bad Mergentheim GmbH. Dazu
zählen ins-besondere Aufgaben, die durch die regulären Einnahmen des
Krankenhauses nicht oder nicht ausreichend zu finanzieren sind wie z. B.
- Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege z.B. durch
Informationsveranstaltungen oder die Anleitung zur Gesundheitsvorsorge
- Finanzierung von besonderen medizinischen Geräten und therapeutischen und pflegerischen Dienstleistungen
- der Betrieb und die Entwicklung einer Palliativstation
- die Unterstützung des Hospizgedankens
- die ästhetische und anspruchsvolle Gestaltung des Krankenhauses
- die Unterstützung der ehrenamtlichen Arbeit am Caritas-Krankenhaus
- Angebote für derzeitige, frühere und potenzielle Patienten der Kinderklinik und ihre Angehörigen.
- die Förderung des wissenschaftlichen Engagements für das Krankenhaus
- Anregung oder Durchführung kultureller Veranstaltungen im Caritas-Krankenhaus
- Pflege der Verbundenheit der Bevölkerung mit dem Krankenhaus
2. Für einzelne Zwecke können Arbeitsgruppen gebildet werden. Ihr
Votum hat der Vorstand bei seinen Entscheidungen zu berücksichtigen.
1. Der Verein ist
selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke, sondern
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein
wird als Förderkörperschaft im Sinne des § 58 Abs. 1 der AO tätig.
2. Der Verein finanziert sich überwiegend durch Beiträge und Spenden.
3.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des
Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen,
begünstigt werden.
1. Der Verein hat
a) ordentliche Mitglieder; diese können natürliche oder juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts sein;
b) Ehrenmitglieder; sie haben die Rechtsstellung eines ordentlichen Mitgliedes, sind aber von der Beitragspflicht befreit;
2. Alle Mitglieder fördern den Verein ideell und materiell.
3. Die Mitgliedschaft muss schriftlich beim Verein beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
4.
Der Verein erhebt zur Erreichung seines Zweckes von seinen Mitgliedern
Jahresbeiträge, deren Mindesthöhe durch die Mitgliederversammlung
festgesetzt wird. Der Beitrag ist jeweils zum 01. Februar eines Jahres
fällig und wird im Lastschriftverfahren eingezogen.
5. Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitgliedes bzw. mit dem Ende der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen;
b)
durch schriftliche Austrittserklärung, die gegenüber dem Vorstand
jeweils mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres
möglich ist;
c) durch Ausschluss aus dem Verein.
6. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn das Mitglied
a.) dem Zweck oder den Interessen des Vereins schuldhaft trotz schriftlicher Abmahnung zuwiderhandelt;
b.)
mit der Zahlung zweier Jahresbeiträge trotz schriftlicher Abmahnung
unter Fristsetzung und Hinweise auf die Folgen in Rückstand bleibt.
Der
Ausschluss erfolgt durch den Vorstand. Vor der Entscheidung des
Vorstandes ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die
Entscheidung des Vorstandes ist dem Betroffenen unter Angabe der Gründe
schriftlich mitzuteilen.
Gegen den Ausschluss kann das Mitglied die
Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen. Der Antrag muss
innerhalb eines Monats schriftlich beim Vorstand eingegangen sein. Bis
zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte der
Mitgliedschaft. Das Mitglied ist jedoch zur Mitgliederversammlung, auf
der über seinen Antrag entschieden wird, zu laden. Ihm ist auf der
Mitgliederversammlung auf Wunsch Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
7. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf das Vermögen des Vereins.
Organe des Vereins sind: - Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
1. Zur Teilnahme an einer Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder
des Vereins berechtigt. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Die
Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn entweder 25 Prozent oder
mindestens 10 der Mitglieder anwesend sind.
2. Ordentliche Mitgliederversammlungen finden einmal jährlich im ersten Halbjahr als Jahreshauptversammlung statt.
3.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand
einberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder ein Drittel der
Mitglieder unter Angabe eines Grundes die Einberufung schriftlich
beantragt.
4. Der Vorsitzende lädt zur Mitgliederversammlung
schriftlich mittels einfacher Postsendung mindestens zwei Wochen vorher
unter Angabe der Zeit, des Ortes sowie der Tagesordnung ein. Die
Einladung kann auch erfolgen durch eine Anzeige in der örtlichen Presse.
Anträge für die Tagesordnung sind mindestens eine Woche vor der
Versammlung beim Vorsitzenden schriftlich einzureichen.
5. Die
Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder dem 2.
Vorsitzen-den, im Verhinderungsfall von einem anderen Vorstandsmitglied
geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung
den Versammlungsleiter.
6. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die
a) Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung vom Vorstand sowie Mitberatung der Jahresplanung;
b) Entlastung des Vorstandes, Wahl des Vorstandes, Abberufung des Vorstandes;
c) Wahl von zwei Rechnungsprüfern;
d) Festsetzung der Mindesthöhe der Jahresbeiträge;
e)
Beschlussfassung über Anträge, soweit diese schriftlich beim Vorstand
eingebracht worden sind mit dem Antrag, dass darüber die
Mitgliederversammlung entscheiden soll;
f) Entscheidung über den Widerspruch gegen einen vom Vorstand ausgesprochenen Mitgliederausschluss;
g)
Ernennung und Aberkennung von Ehrenmitgliedschaften auf begründeten
Vorschlag des Vorstandes ohne Aussprache in geheimer Abstimmung mit
2/3-Mehrheit der erschienenen Mitglieder;
h) Beschlussfassung über Satzungsänderungen mit 3/4-Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
7.
Die Mitgliederversammlung fasst die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen soweit nichts anderes bestimmt ist.
8.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift
anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und einem anderen Teilnehmer zu
unterzeichnen ist.
1. Der Vorstand besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden,
b) dem 2. Vorsitzenden als Stellvertreter,
c) dem Schatzmeister
d) dem Schriftführer
e) einem Beisitzer, der vom Direktorium des Caritas-Krankenhauses bestimmt wird,
f) einem weiteren Beisitzer,
e) dem Geschäftsführer, falls der Vorstand einen solchen bestimmt.
Die
Vorstandsmitglieder nach Buchstabe a), b), c), d) und f) werden von der
Mitgliederversammlung für 4 Jahre gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur
Neuwahl im Amt.
Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig.
Eine
vorzeitige Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes aus wichtigem
Grund durch die Mitgliederversammlung ist mit 2/3-Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen zulässig.
Scheiden Mitglieder im Laufe
ihrer Amtszeit aus, so besteht der Vorstand bis zur nächsten
ordentlichen Mitgliederversammlung, in der die Ersatzwahlen vorgenommen
werden, nur aus den verbleibenden Mitgliedern. Frühere Ersatzwahlen
durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung sind nur dann
erforderlich, wenn die Zahl der Vorstandsmitglieder unter drei
herabsinkt. Ersatzwahlen erfolgen für den Rest der Amtsdauer
ausgeschiedener Vorstandsmitglieder. 2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB
sind der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende. Der Verein wird
gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den ersten Vorsitzenden
und den zweiten Vorsitzenden. Sowohl der erste Vorsitzende als auch der
zweite Vorsitzende sind jeweils einzelvertretungsberechtigt. Intern,
ohne Wirkung auf die Vertretungsvollmacht nach außen, wird bestimmt,
dass der zweite Vorsitzende nur im Verhinderungsfall des ersten
Vorsitzenden zur Vertretung des Vereins berechtigt ist.
3. Der
Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie
nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung übertragen sind.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) endgültige Feststellung der Jahresrechnung;
b) Beschlussfassung über Zuschüsse zur Durchführung von einzelnen Fördermaßnahmen;
c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
d) Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
4.
Für die Erledigung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand einen
Geschäftsführer berufen, der dann auch Mitglied des Vorstandes wird.
5.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder
anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen
Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden
1. Die Mitgliederversammlung wählt jedes Jahr zwei Rechnungsprüfer, die nicht Mitglieder des Vorstandes sein dürfen.
2.
Die Rechnungsprüfer haben den Jahresabschluss zu prüfen und ihre
Feststellungen in einem Bericht niederzulegen, der spätestens zwei
Wochen vor der Jahreshauptversammlung dem Vorstand zu übergeben ist.
Zur Auflösung des Vereins ist eine ausdrücklich zu diesem Zweck
einzuberufende außerordentliche Mitgliederversammlung notwendig.
Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer 2/3-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Bei
Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt
das Vermögen an die Caritas-Krankenhaus Bad Mergentheim gGmbH zur
unmittelbaren und ausschließlichen Verwendung für gemeinnützige Zwecke
im Sinne des § 2 der Satzung.
Die Satzung tritt mit Wirkung vom 11. Juli 2007 in Kraft. Sie wurde
am 12. Juli 2007 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bad Mergentheim
eingetragen. Die Gründungssatzung wurde per Beschluss der
Mitgliederversammlung am 13. August 2014 wie vorliegend geändert und im
September 2014 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bad Mergentheim
eingetragen.