Satzung des „Verein der Freunde und Förderer des Caritas-Krankenhaus Bad Mergentheim e.V."
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Verein der Freunde und Förderer des Caritas-Krankenhauses Bad Mergentheim e. V.". Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Bad Mergentheim eingetragen.
2. Der Verein hat seinen Sitz in 97980 Bad Mergentheim.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31.12.2007.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung besonderer Aufgaben der Caritas Krankenhauses Bad Mergentheim gGmbH. Dazu zählen insbesondere Aufgaben, die durch die regulären Einnahmen des Krankenhauses nicht oder nicht ausreichend zu finanzieren sind, wie z. B.:
- Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege, z. B. durch Informationsveranstaltungen oder die
Anleitung zur Gesundheitsvorsorge
- Finanzierung von besonderen medizinischen Geräten sowie therapeutischen und pflegerischen
Dienstleistungen
- die Unterstützung der Palliativstation und aller damit verbundenen Maßnahmen und
Geschäftstätigkeiten sowie Kooperationen
- die Unterstützung des Hospizgedankens und allen damit verbundenen Aufgaben und Maßnahmen
- die ästhetische und anspruchsvolle Gestaltung des Caritas-Krankenhauses
- die Unterstützung der ehrenamtlichen Arbeit am Caritas-Krankenhaus
- die Förderung des wissenschaftlichen Engagements
- Anregung oder Durchführung kultureller Veranstaltungen im Caritas-Krankenhaus
- Pflege der Verbundenheit der Bevölkerung mit dem Caritas-Krankenhaus
2. Für einzelne Projekte können Arbeitsgruppen gebildet werden. Ihr Votum hat der Vorstand bei seinen
Entscheidungen zu berücksichtigen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein wird als Förderkörperschaft im Sinne des § 58 Abs. 1 der AO tätig.
2. Der Verein finanziert sich überwiegend durch Beiträge und Spenden.
3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Der Verein hat
a) ordentliche Mitglieder: diese können natürliche oder juristische Personen des privaten oder
öffentlichen Rechts sein.
b) Ehrenmitglieder: sie haben die Rechtstellung eines ordentlichen Mitgliedes, sind aber von der
Beitragspflicht befreit.
2. Alle Mitglieder fördern den Verein ideell und materiell.
3. Die Mitgliedschaft muss schriftlich beim Verein beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
4. Der Verein erhebt zur Erreichung seines Zweckes von seinen Mitgliedern Jahresbeiträge, deren Mindesthöhe durch die Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Der Beitrag ist jeweils zum 01. Februar eines Jahres fällig und wird im Lastschriftverfahren eingezogen.
5. Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitgliedes bzw. mit dem Ende der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen;
b) durch schriftliche Austrittserklärung, die gegenüber dem Vorstand jeweils mit einer Frist von drei
Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres möglich ist;
c) durch Ausschluss aus dem Verein.
6. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn das Mitglied
a) dem Zweck oder den Interessen des Vereins schuldhaft trotz schriftlicher Abmahnung
zuwiderhandelt;
b) mit der Zahlung zweier Jahresbeiträge trotz schriftlicher Anmahnung unter Fristsetzung und Hinweise
auf die Folgen in Rückstand bleibt.
Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand. Vor der Entscheidung des Vorstands ist dem Mitglied
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Entscheidung des Vorstands ist dem Betroffenen unter
Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.
Gegen den Ausschluss kann das Mitglied die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen. Der
Antrag muss innerhalb eines Monats schriftlich beim Vorstand eingegangen sein. Bis zur Entscheidung der
Mitgliederversammlung ruhen die Rechte der Mitgliedschaft. Das Mitglied ist jedoch zur
Mitgliederversammlung, auf der über seinen Antrag entschieden wird, zu laden. Ihm ist dort auf Wunsch
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
7. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf das Vermögen des Vereins.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 6 Mitgliederversammlung
(Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird im Folgenden auf die gleichzeitige Verwendung weiblicher und männlicher Sprachformen verzichtet
und das generische Maskulinum verwendet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für m / w / d.
1. Zur Teilnahme an einer Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder des Vereins berechtigt. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn entweder 25 % oder mindestens 10 der Mitglieder anwesend sind.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich als Jahreshauptversammlung statt.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert, oder 1/3 der Mitglieder unter Angabe eines Grundes die Einberufung schriftlich beantragt.
4. Der Vorsitzende lädt zur Mitgliederversammlung schriftlich mittels einfacher Postsendung mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Zeit, des Ortes sowie der Tagesordnung. Die Einladung kann auch durch eine Anzeige in der örtlichen Presse oder als digitale Zustellung erfolgen. Anträge für die Tagesordnung sind mindestens eine Woche vor der Versammlung beim Vorsitzenden schriftlich einzureichen.
5. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder dem 2. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.
6. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die
- a) Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung vom Vorstand sowie Mitberatung der
Jahresplanung;
- b) Entlastung des Vorstands, Wahl des Vorstands, Abberufung des Vorstands;
- c) Wahl von zwei Rechnungsprüfern;
- d) Festsetzung der Mindesthöhe der Jahresbeiträge;
- e) Beschlussfassung über Anträge, soweit diese schriftlich beim Vorstand eingebracht worden sind, mit
dem Antrag, dass darüber die Mitgliederversammlung entscheiden soll;
- f) Entscheidung über den Widerspruch gegen einen vom Vorstand ausgesprochenen
Mitgliederausschluss;
- g) Ernennung und Aberkennung von Ehrenmitgliedschaften auf begründeten Vorschlag des Vorstands
ohne Aussprache in geheimer Abstimmung mit 2/3-Mehrheit der erschienenen Mitglieder;
- h) Beschlussfassung über Satzungsänderungen mit 3/4-Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
7. Die Mitgliederversammlung fasst die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen soweit nichts anders bestimmt ist.
8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und einem anderen Teilnehmer zu unterzeichnen ist.
§ 7 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
- a) dem 1. Vorsitzenden,
- b) dem 2. Vorsitzenden als Stellvertreter,
- c) dem Schatzmeister,
- d) dem Schriftführer,
- e) einem Beisitzer, der vom Direktorium des Caritas-Krankenhauses bestimmt wird,
- f) einem weiteren Beisitzer,
- g) dem Geschäftsführer, falls der Vorstand einen solchen bestimmt.
Die Vorstandsmitglieder nach Buchstabe a), b), c), d) und f) werden von der Mitgliederversammlung für
4 Jahre gewählt.
Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig.
Eine vorzeitige Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes aus wichtigem Grund durch die Mitgliederversammlung ist mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen zulässig. Scheiden Mitglieder im Laufe ihrer Amtszeit aus, so besteht der Vorstand bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung, in der die Ersatzwahlen vorgenommen werden, nur aus den verbleibenden Mitgliedern. Frühere Ersatzwahlen durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung sind nur dann erforderlich, wenn die Zahl der Vorstandsmitglieder unter drei herabsinkt. Ersatzwahlen erfolgen für den Rest der Amtsdauer ausgeschiedener Vorstandsmitglieder.
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den 1. Vorsitzenden und den 2. Vorsitzenden. Sowohl der 1. Vorsitzende als auch der 2. Vorsitzende sind jeweils einzelvertretungsberechtigt.
3. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- a) endgültige Feststellung der Jahresrechnung;
- b) Beschlussfassung über Zuschüsse zur Durchführung von einzelnen Fördermaßnahmen;
- c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
- d) Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
4. Für die Erledigung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand einen Geschäftsführer berufen, der dann
auch Mitglied des Vorstandes wird.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden.
§ 8 Rechnungsprüfer
1. Die Mitgliederversammlung wählt jedes Jahr zwei Rechnungsprüfer, die nicht Mitglieder des Vorstandes sein dürfen.
2. Die Rechnungsprüfer haben den Jahresabschluss zu prüfen und ihre Feststellungen in einem Bericht niederzulegen, der spätestens zwei Wochen vor der Jahreshauptversammlung dem Vorstand zu übergeben ist.
§ 9 Auflösung des Vereins
Zur Auflösung des Vereins ist eine ausdrücklich zu diesem Zweck einzuberufende außerordentliche Mitgliederversammlung notwendig.
Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer 2/3-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Caritas Krankenhaus Bad Mergentheim gGmbH zur unmittelbaren und ausschließlichen Verwendung für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 der Satzung.
§10 Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung tritt mit Wirkung vom 11. Juni 2007 in Kraft. Die Satzung wurde per Mitgliederbeschluss bei der Mitgliederversammlung am 13. August 2014 geändert. Die Satzung wurde per Mitgliederbeschluss bei der Mitgliederversammlung am 28. Juni 2023 geändert.
Eingetragen am 12.07.2007 unter Nr. 642 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bad Mergentheim.
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